Regelungen der Rauchmelderpflicht in Hessen
Fristen zum Einbau von Rauchmeldern in Wohnungen?
- Bei Neu- und Umbauten von Wohnungen und Eigenheimen müssen bereits seit dem 21.06.2005 Rauchmelder spätestens bei Bezugsfertigkeit vorhanden sein.
- Bei Bestandsbauten von Wohnungen und Eigenheimen besteht eine Nachrüstpflicht, deren Übergangsfrist jedoch am 31.12.2015 endete.
- Seit der Neufassung der Hessischen Bauordnung müssen seit dem 06.07.2018 darüber hinaus Rauchmelder auch bei Neu- oder Umbauten aller sonstigen Gebäude, sofern diese keine Gebäude besonderer Art oder Nutzung sind, ab Bezugsfertigkeit des Gebäudes in Räumen installiert werden, in denen Personen bestimmungsgemäß schlafen.
- Bei Bestandsbauten besteht für diese erweiterte Ausstattung der zum Schlafen bestimmten Räume in sonstigen Gebäuden mit Rauchmeldern ebenfalls eine Nachrüstpflicht, deren Übergangsfrist jedoch am 31.12.2019 endete.
Wo müssen Rauchmelder in Wohnungen angebracht werden?
- Rauchmelder müssen in allen Schlafräumen und Kinderzimmern von Wohnungen und Eigenheimen angebracht werden.
- In allen Fluren in der Wohnung bzw. im Einfamilienhaus, über die Rettungswege ins Treppenhaus oder ins Freie führen, ist jeweils mindestens ein Rauchmelder zu installieren. In Einfamilienhäusern mit einem offenen Treppenraum, der zu den Wohnräumen nicht durch Türen abgetrennt ist, gilt dieser auch als Fluchtweg und muss ebenfalls mit mindestens einem Rauchmelder, idealerweise mit je einem Melder auf jedem Stockwerk ausgestattet werden.
Wer muss Rauchmelder in Wohnungen installieren?
- der Eigentümer (bei selbstgenutztem und vermietetem Wohnraum)
Verantwortlichkeit für die Rauchmelderwartung zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft?
- In Mietwohnungen sind die Mieter bzw. Bewohner der Wohnung (der Besitzer) für die Wartung von Rauchmeldern verantwortlich – es sei denn der Eigentümer übernimmt die Wartung selbst.
- ABER: Mietrechtlich ist stets der Vermieter verpflichtet, die von ihm oder über Dritte (externe Dienstleister) installierten Melder betriebsbereit zu halten, d.h. die regelmäßige Wartung zu übernehmen. Diese mietrechtliche Pflicht verdrängt anderslautende Regelungen zur Zuständigkeit für die Wartung von Rauchwarnmeldern in einzelnen Landesbauordnungen!